Wenn ein neues Gerät, Betriebsmittel oder eine Anlage angeschafft wird, oder eine Änderung vorgenommen wurde, muss es vor der ersten Inbetriebnahme auf die Funktionsfähigkeit und auf die Sicherheit gegen einen elektrischen Schlag geprüft werden. Nur wenn diese Prüfungen einwandfrei sind, darf das Gerät, Betriebsmittel oder die Anlage in Betrieb genommen werden.
Die Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen sind dann von den folgenden Faktoren abhängig:
- Fehlerquote, d.h. wie oft kam es zu Auffälligkeiten oder Mängeln bei den Prüfungen.
- Verwendungsort, z. B. Büro, Baustellen, Küchen, Gebäudereinigung, Labore, Schulen etc.
- Verwendungshäufigkeit, d.h. täglich oder eher alle paar Monate
Anhand dieser Faktoren erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung und in Bezug auf diese Gefährdungsbeurteilung wählt man die Prüffristen. Die DGUV V3 empfiehlt eine allgemeine Prüffrist von 6 Monaten, sprich die Geräte sollten alle 6 Monate überprüft werden. Allerdings ist das nur ein Richtwert, das tatsächliche Prüfintervall wird anhand der Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Wenn die Fehlerquote unter oder über 2% liegt kann das Prüfintervall entsprechend verlängert oder verkürzt werden.
Dazu folgende Beispiele:
- Für Elektrowerkzeuge im Handwerksbereich, die fast täglich zum Einsatz kommen, empfiehlt die DGUV V3 eine Frist von 3 Monaten. Aufgrund der hohen Beanspruchen neigen diese Geräte öfter zu Auffälligkeiten und Mängeln.
- Für elektrische Geräte in Küchen für die Gemeinschaftsverpflegung empfiehlt die DGUV eine Prüffrist von 6 Monaten.
- Elektrische Geräte die z.B. in der Gebäudereinigung, Laboren und Schulen zum Einsatz kommen wird eine Prüffrist von 12 Monaten empfohlen.
- In Pflegeeinrichtungen und Bürobetriebe ist eine Prüffrist von 24 Monaten vorgesehen, weil die ortsveränderlichen Geräte in den Bereichen oftmals wenig bis gar nicht bewegt werden.