FAQ
Häufig gestellte Fragen
Der Leiharbeitsvertrag wird zwischen den Arbeitnehmer*innen und dem Zeitarbeitunternehmen geschlossen. Er ist meist recht umfangreich und hat im Durchschnitt drei bis fünf Seiten. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Arbeitsvertrag (der sog. Leiharbeitsvertrag) mit den Arbeitnehmer*innen vor dem Beginn des Einsatzes abgeschlossen wird und das auf jeden Fall in schriftlicher Form. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer*innen bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu überlassen. Dieses Merkblatt informiert die Leiharbeitnehmer*innen über den Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Die gewerbsmäßige Arbeitsüberlassung ist an gesetzliche Vorgaben gebunden, um einem Missbrauch vorzubeugen. Die Vorgaben finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist mit Sanktionen und Strafen zu rechnen. Im AÜG sind neben den gewerberechtlichen Vorgaben auch zivilrechtliche, straf- und ordnungswidrige Bestimmungen enthalten. Im Vordergrund des AÜG steht der arbeits- und sozialrechtliche Schutz der Leiharbeitnehmer*innen.
Mittlerweile müssen Zeitarbeitfirmen ihren Mitarbeiter*innen entweder den gleichen Lohn wie dem Stammpersonal der Entleihfirma zahlen oder einen Tarifvertrag abschließen. Fast alle Zeitarbeitfirmen haben sich für den Tarifvertrag entschieden. Die Gehälter der Zeitarbeiter*innen sind dabei in der Regel niedriger als die des Stammpersonals im Entleihunternehmen.
Zeitarbeitverträge können seit Anfang des Jahres 2004 auch unbefristet geschlossen werden. Vorher war eine maximale Obergrenze von 24 Monaten vorgegeben. Dieser Zeitrahmen wurde aber selten ausgeschöpft, da der Betriebsrat dann meist auf Festanstellung plädiert.
Um gewerbsmäßig Arbeitnehmer*innen verleihen zu können, benötigt man eine Genehmigung zur Arbeitsüberlassung. Wenn es keine Gründe nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt, die gegen eine Erteilung der Genehmigung sprechen, hat der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis. Die Genehmigung wird unter Prüfung folgender Punkte vergeben:
Der Verleiher ist zuverlässig, was die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung betrifft. Dies bedeutet, dass er alle notwendigen Vorschriften kennt und beachtet. Die Organisation des Betriebs des Verleihers versetzt ihn in die Lage, seine Pflichten als Arbeitgeber zu erfüllen.
Der Erteilung einer Erlaubnis muss ein schriftlicher Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit vorausgehen. Der Antrag kann bei jeder Dienststelle der Agentur abgegeben werden. Die Erlaubnis wird vom jeweils zuständigen Landesarbeitsamt erteilt. Einen Antrag können sowohl natürliche als auch juristische Personen stellen. Die Erlaubnis ist in jedem Fall auf ein Jahr befristet. Der Antrag auf Verlängerung sollte spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis gestellt werden. Der Verleiher hat nach Erfüllung aller Voraussetzungen des AÜG einen Anspruch auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Erst nach drei Jahren wird eine unbefristete Erlaubnis ausgestellt. Die Erlaubnis erlischt mit dem Tod der natürlichen Person oder mit der Auflösung der juristischen Person.
Nein. Die Begriffe können synonym verwendet werden. Alternativ kann auch die Bezeichnung Arbeitnehmerüberlassung verwendet werden.
Zeitarbeit bietet den Unternehmen die Möglichkeit, auch kurzfristig auf personalrelevante Entwicklungen zu reagieren. Die Nachfrage nach Zeitarbeiter*innen ist in der Regel auf einen Personalengpass bei dem Leihunternehmen, z.B. aufgrund von Schwangerschaft oder Urlaub, zurückzuführen. Möglich ist auch, dass im Unternehmen mehr Arbeit zu erledigen ist, als eigentlich erwartet.
Durch den Einsatz von Zeitarbeitskräften kann der Personalbestand eines Unternehmens schnell und flexibel dem Bedarf angepasst werden. Dem Unternehmen fallen dabei keine zusätzlichen Kosten für die Suche nach passendem und qualifiziertem Personal an. Dies übernimmt das Zeitarbeitsunternehmen für ihn.
Theoretisch ist von einem Einsatz von lediglich einem Tag bis hin zu einem unbefristeten Einsatz alles möglich. Die Dauer des Einsatzes hängt vom entleihenden Unternehmen ab. Die Praxis hat gezeigt: Je höher qualifiziert die Zeitarbeitnehmer*innen sind, desto länger dauert in der Regel ihr Arbeitseinsatz.
Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Personaldienstleister haben alle Rechte, Pflichten und Risiken eines konventionellen Arbeitgebers. Die Beschäftigung bei einem solchen Unternehmen erfolgt auf der Grundlage eines regulären Arbeitsvertrages. Sie sind, wie bei anderen Arbeitgebern auch, bei der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet und hierfür werden Beiträge entrichtet.
Als Mitarbeiter*in in einem Personaldienstleistungsunternehmen haben Sie hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch usw. die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer*innen. Mit einem Unterschied: Sie arbeiten nicht in »Ihrem« Unternehmen, sondern Ihr Arbeitgeber (Verleiher) stellt Ihre Arbeitskraft anderen Firmen (Entleiher) zur Verfügung.
Sie können sich mit unserem Bewerberformular auf den kommenden Seiten direkt online bewerben, uns Ihre ausführlichen Bewerbungsunterlagen zusenden, natürlich auch per E-Mail, oder Sie besuchen uns direkt in einem unserer Standorte.
Reichen Sie uns bitte Ihr Bewerbungsschreiben, einen Lebenslauf, Ihre Schul- und Ausbildungszeugnisse, Bescheinigungen über Fortbildungen sowie Ihre Arbeitgeberzeugnisse ein.
Als Beschäftigte/r in Zeitarbeitunternehmen erhalten Sie einen regulären Arbeitsvertrag. Da die Arbeitnehmerüberlassung genehmigungspflichtig ist, überwachen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen bei den Zeitarbeitunternehmen.
Selbstverständlich werden wir Sie auch in der Zeitarbeit bei der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anmelden und entsprechende Beiträge abführen. Auch andere Bestandteile eines normalen Arbeitsverhältnisses wie Urlaubsanspruch oder Kündigungsfristen gelten natürlich ebenfalls in der Zeitarbeit.
Bei stewe gilt der BZA-Tarifvertrag, in dem leistungsgerechte Löhne vereinbart sind. Auch Zuschläge werden gezahlt. Die Eingruppierung erfolgt nach den vorgesehenen Tätigkeiten.
Unsere Kunden schätzen unsere Kompetenz in der Personalauswahl und vertrauen auf unser Urteil. Das bietet Ihnen die Möglichkeit, sich im Einsatzunternehmen mit guter Leistung zu bewähren.
Wir sind Profis beim Thema Arbeit. Wir erkennen, worin Ihre Stärken liegen und suchen den passenden Arbeitseinsatz für Sie. Durch die Fluktuation − unter anderem aufgrund der Übernahme durch die Einsatzunternehmen − und das Wachstum der Zeitarbeitbranche, entstehen immer wieder neue Arbeitschancen für Bewerber*innen.
Nutzen Sie das Vorstellungsgespräch mit unseren Personaldisponent*innen. Achten Sie darauf, ob sie Ihre Qualitäten richtig erfragen und auch schwierige Punkte Ihrer Situation berücksichtigen. Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann ebenfalls ein Beleg für mehrjährige, erfolgreiche Arbeit sein.
War die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses ausreichend für eine Beurteilung, besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, mindestens jedoch auf eine Arbeitsbescheinigung.
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